§ 1 Name
Der Name des Vereins lautet:
Bildung für Afghanistan
Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung ist der Name mit dem Zusatz
"e.V." zu führen.
§ 2 Sitz und
Geschäftsjahr
- Der Sitz des Vereins ist Duisburg.
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
- Aufgabe und Ziel des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen,
die eine wirksame Hilfe für die Ausbildung von afghanischen Kindern
bedeuten.
- Demzufolge bestehen die Aktivitäten des Vereins in
Informations- und Bildungsarbeit in der Bundesrepublik Deutschland,
in ideeller und materieller Unterstützung für Schulen und
Ausbildungsstätten für afghanische Kinder in Afghanistan und in der
Förderung der Zusammenarbeit von sozialen, öffentlichen, privaten,
kirchlichen und wissenschaftlichen Gruppen, die solche Ziele
verfolgen.
- Der Zweck des Vereins wird auch dadurch erreicht, daß seine
Mittel auch durch Vertreter von Kirchen, Missionsgesellschaften,
Hilfsorganisationen und ähnlichen an Ort und Stelle den Schulen
(z.B. Sayedabad) direkt übergeben werden.
§ 4
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt in der Durchführung des § 3 ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der
Abgabenordnung. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
- Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben oder Geschäfte, die
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die
den Zwecken im Sinne des § 3 zustimmen.
- Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen werden,
die den Zwecken im Sinne des § 3 zustimmen.
- Natürliche Personen können die Aufnahme als ordentliche
Mitglieder beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
- Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet auf deren
Antrag der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austrittserklärung
b) durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung
c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz
schriftlicher Mahnung bis zum 31.12. mit einem Jahresbeitrag im
Rückstand ist. Der Beschluss ist dem Mitglied unter der dem Verein
zuletzt mitgeteilten Adresse zuzusenden.
- Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des
Mitgliedes. Der Austritt ist bis zum Ende des jeweiligen Monats
möglich.
- Der im § 5 Abs. 5 b) erwähnte Ausschluss eines Mitgliedes wegen
eines die Zwecke oder das Ansehen des Vereins schädigenden
Verhaltens kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der auf einer
Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 6 Beitrag
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur
Zahlung eines Jahresbeitrages. Dieser wird mit dem Beginn des
Kalenderjahres fällig. Die Beitragshöhe wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
- Grundsätzlich werden alle Vereinsangelegenheiten durch
Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt, soweit sie nicht
durch die Satzung ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen sind. Im
übrigen führt der Vorstand die laufenden Geschäfte und vertritt den
Verein im Rahmen von § 9 Abs. 1 Ziff. C)
§ 8
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins "Bildung
für Afghanistan" ist die Mitgliederversammlung.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gemäß
§ 3.
- Wahl und Entlastung bzw. Abwahl des Vorstandes.
- Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichts.
- Die Bestellung eines oder mehrerer Kassenprüfer für jedes
Kalenderjahr.
- Satzungsänderungen.
- Ausschluss von Mitgliedern.
- Festsetzung der Beitragshöhe.
- Auflösung des Vereins "Bildung für Afghanistan" gemäß §
11.
- Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung:
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr
statt.
- Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn zu ihr
mit einer Frist von 14 Tagen unter Beifügung des
Tagesordnungsvorschlages schriftlich eingeladen ist.
- Die Beschlüsse werden - falls nicht anders vorgesehen mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
- Auf Antrag von 20 % der Mitglieder muß eine
Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen
ist.
§9 Vorstand
- Zusammensetzung und Aufgaben:
- Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart
(Geschäftsführer), dem Schriftführer und zwei Beisitzern
(stellvertretender Schriftführer); jeder von ihnen ist alleine im
Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
- Der Vorstand hat jeder Mitgliederversammlung über die Tätigkeit
seit der vorausgegangenen Mitgliederversammlung Rechenschaft zu
geben.
- Wahlen und Amtszeiten:
- Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres, vom
Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer
Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu
wählen.
- Abwahl kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit
Zweidrittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.
§ 10 Rechnungs- und
Kassenprüfungsausschuss
Der Rechnungs- und
Kassenprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung
für 1 Jahr gewählt. Der Ausschuss hat die Jahresrechnung zu prüfen
und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten. Das
Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 11
Satzungsänderungen
- Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den
Vorstand einzureichen.
- Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.
- Für Satzungsänderungen ist 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
§ 12 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins muß mit 2/3 Mehrheit der erschienen
Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an UNICEF,
welches es im Sinne des § 3 zu verwenden hat.
Die vorliegende Satzung wurde der
Mitgliederversamlung am 23.05.2006 in Duisburg vorgelegt und in
dieser Form beschlossen.