Vereinssatzung.

§ 1 Name

Der Name des Vereins lautet:

Bildung für Afghanistan

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung ist der Name mit dem Zusatz "e.V." zu führen.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Sitz des Vereins ist Duisburg.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

  1. Aufgabe und Ziel des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für die Ausbildung von afghanischen Kindern bedeuten.
  2. Demzufolge bestehen die Aktivitäten des Vereins in Informations- und Bildungsarbeit in der Bundesrepublik Deutschland, in ideeller und materieller Unterstützung für Schulen und Ausbildungsstätten für afghanische Kinder in Afghanistan und in der Förderung der Zusammenarbeit von sozialen, öffentlichen, privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Gruppen, die solche Ziele verfolgen.
  3. Der Zweck des Vereins wird auch dadurch erreicht, daß seine Mittel auch durch Vertreter von Kirchen, Missionsgesellschaften, Hilfsorganisationen und ähnlichen an Ort und Stelle den Schulen (z.B. Sayedabad) direkt übergeben werden.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt in der Durchführung des § 3 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben oder Geschäfte, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Zwecken im Sinne des § 3 zustimmen.
  2. Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen werden, die den Zwecken im Sinne des § 3 zustimmen.
  3. Natürliche Personen können die Aufnahme als ordentliche Mitglieder beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet auf deren Antrag der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austrittserklärung
    b) durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung
    c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes.
  6. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz schriftlicher Mahnung bis zum 31.12. mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Beschluss ist dem Mitglied unter der dem Verein zuletzt mitgeteilten Adresse zuzusenden.
  7. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes. Der Austritt ist bis zum Ende des jeweiligen Monats möglich.
  8. Der im § 5 Abs. 5 b) erwähnte Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines die Zwecke oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 6 Beitrag

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Dieser wird mit dem Beginn des Kalenderjahres fällig. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.
  2. Grundsätzlich werden alle Vereinsangelegenheiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt, soweit sie nicht durch die Satzung ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen sind. Im übrigen führt der Vorstand die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein im Rahmen von § 9 Abs. 1 Ziff. C)

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins "Bildung für Afghanistan" ist die Mitgliederversammlung.

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gemäß § 3.
    2. Wahl und Entlastung bzw. Abwahl des Vorstandes.
    3. Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichts.
    4. Die Bestellung eines oder mehrerer Kassenprüfer für jedes Kalenderjahr.
    5. Satzungsänderungen.
    6. Ausschluss von Mitgliedern.
    7. Festsetzung der Beitragshöhe.
    8. Auflösung des Vereins "Bildung für Afghanistan" gemäß § 11.
  2. Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung:
    1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
    2. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von 14 Tagen unter Beifügung des Tagesordnungsvorschlages schriftlich eingeladen ist.
    3. Die Beschlüsse werden - falls nicht anders vorgesehen mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
    4. Auf Antrag von 20 % der Mitglieder muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
    5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
    6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§9 Vorstand

  1. Zusammensetzung und Aufgaben:
    1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart (Geschäftsführer), dem Schriftführer und zwei Beisitzern (stellvertretender Schriftführer); jeder von ihnen ist alleine im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigt.
    2. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
    3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    4. Der Vorstand hat jeder Mitgliederversammlung über die Tätigkeit seit der vorausgegangenen Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben.
  2. Wahlen und Amtszeiten:
    1. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
    2. Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
    3. Abwahl kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit Zweidrittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.

§ 10 Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss

Der Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt. Der Ausschuss hat die Jahresrechnung zu prüfen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten. Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das
Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.
  2. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.
  3. Für Satzungsänderungen ist 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins muß mit 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an UNICEF, welches es im Sinne des § 3 zu verwenden hat.

Die vorliegende Satzung wurde der Mitgliederversamlung am 23.05.2006 in Duisburg vorgelegt und in dieser Form beschlossen.